- Bei der Durchstrahlungsprüfung wird zukünftig in die Techniken analog, digital, Durchleuchtungsprüfung und Computertomografie differenziert.
- Die Prüftechniken TOFD und PAUT werden detailliert beschrieben. Dies hat zur Folge, dass zukünftig mutmaßlich auch entsprechende Zertifizierungen verlangt werden. Die Prüftechniken sind so lange gültig wie die entsprechenden UT2 oder UT 3 Zertifikate, die als Voraussetzung für PAUT und TOFD verlangt werden.
- Bei der praktischen Prüfung werden nur mehr zwei Prüfungsstücke verlangt.
- Die Erstellung der Prüfanweisung für die Prüfungen inder Stufe 2 werden als eigenständiger Prüfungsteil geführt.
- Der geforderte Umfang an Erfahrungszeit hat sich verringert.
- Für die Erneuerung von Zertifizierungen ist entweder eine verkürzte praktische Prüfung erforderlich, oder es sind die Anforderungen der Kreditliste zu erfüllen.
-
Arbeitgeber*innen müssen das Thema ZfP-Personal in einem Qualitätsdokument beschreiben, Aufzeichnungen führen und jährlich aktualisieren. Die Aufgaben sind gemäß den Anforderungen der EN ISO 9712 folgend beschrieben.
Der Arbeitgeber muss die persönlichen Angaben des Kandidaten dokumentieren, welche Ausbildung, Schulung und industrielle Erfahrung sowie Sehfähigkeit umfassen müssen und zur Zulassung notwendig sind. Wenn der Kandidat Selbstständiger ist, muss die industrielle Erfahrung von einem Referee bescheinigt werden. Alle vom Arbeitgeber erhaltenen Unterlagen müssen von der Zertifizierungsstelle verifiziert werden.
In Bezug auf das zertifizierte ZfP-Personal, das ihm unterstellt ist, ist der Arbeitgeber verantwortlich für:
a) alles, was die Autorisierung zur Ausführung festgelegter Aufgaben betrifft, z. B. das Bereitstellen tätigkeitsspezifischer Schulung (sofern notwendig);
b) das Ausstellen einer schriftlichen Autorisierung zur Ausführung festgelegter Aufgaben;
c) die Ergebnisse von ZfP-Tätigkeiten;
d) die Sicherstellung, dass die Anforderungen an die Sehfähigkeit jährlich erfüllt sind;
e) das Aktualisieren von Aufzeichnungen, welche die kontinuierliche Anwendung des ZfP-Verfahrens in dem (den) betreffenden Sektor(en) ohne wesentliche Unterbrechung bestätigen; dies muss alle 12 Monate erfolgen;
f) die Sicherstellung, dass das Personal über gültige Zertifikate verfügt, die für ihre Tätigkeiten innerhalb der Organisation relevant sind;
g) das Aufbewahren von angemessenen Aufzeichnungen.
Diese Verantwortlichkeiten müssen in einer Verfahrensbeschreibung dokumentiert werden.
Selbstständige müssen alle Verantwortlichkeiten übernehmen, die dem Arbeitgeber obliegen.
Zertifizierung nach diesem Dokument stellt eine Bestätigung der allgemeinen Kompetenz des zertifizierten ZfP-Personals dar.
Es stellt keine Autorisierung zur Prüfung dar, weil diese weiterhin die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ist; und das zertifizierte ZfP-Personal benötigt möglicherweise zusätzliche Spezialkenntnisse, z. B. über Ausrüstung, ZfP-Verfahrensbeschreibungen, Materialien und Produkte, die spezifisch für den Arbeitgeber sind.
Falls dies nach gesetzlichen Vorgaben und Regelwerken gefordert ist, muss die Autorisierung zur Ausführung festgelegter Aufgaben in schriftlicher Form in Übereinstimmung mit der Qualitätssicherungsvorschrift erfolgen, die jedwede Anforderung des Arbeitgebers an tätigkeitsspezifische Schulung und Prüfung beschreibt, die dazu dienen, die Kenntnisse des Zertifikatsinhabers über relevante Industrieregelwerke, Normen, ZfP-Verfahrensbeschreibungen, Ausrüstung und Zulassungskriterien für die zu prüfenden Produkte zu bestätigen.
Folgende Regelung zum Prozess der Erneuerung sind erforderlich:
Der Zyklus für die Erneuerung (erkennbar anhand der Zertifikatsnummer beginnend mit 00, 02, 04…) und die Rezertifizierung (erkennbar anhand der Zertifikatsnummer beginnend mit 01, 03, 05…) bleibt bestehen. Das bedeutet, dass 5 Jahre nach der Erstzertifizierung eine Erneuerung fällig ist und nach weiteren 5 Jahren eine Rezertifizierung.
Eine wesentliche Änderung gibt es bei der Erneuerung der Zertifizierung.
Die Erneuerung nach heutigem System, mit dem Nachweis der ununterbrochenen Prüftätigkeit der letzten 5 Jahre, ist so nicht mehr möglich.
Dafür stehen den Zertifikatsinhaber*innen nun zwei Möglichkeiten offen:
- Erneuerung über ein Kreditsystem (Punktesystem für unterschiedliche ZfP Tätigkeiten innerhalb der letzten Zertifizierungsperiode) für alle Stufen mittels verifizierbaren Nachweisen
oder
- eine vereinfachte Rezertifizierungsprüfung (z.B.: 1 Prüfstück je Verfahren und Industriesektor)