Statuten der ÖGfZP - Österreichische Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung”.
1.2 Er hat seinen Sitz in Wien.
1.3 Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich vornehmlich auf das gesamte Bundesgebiet.
2. Zweck
2.1 Der Verein hat den Zweck, die Anwendung und Verbreitung der zerstörungsfreien Prüfung und die Ausbildung sowie Qualifizierung der Prüfer zu pflegen, zu fördern und insbesondere die Mitglieder bei Durchsetzung ihrer Interessen auf diesem Gebiet zu unterstützen sowie die Mitglieder zur Zusammenarbeit anzuregen.
Weiters hat der Verein den Zweck, Kontakte zu ausländischen und internationalen, artverwandten Vereinen und Organisationen herzustellen, insbesondere einen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Ausbildung und Zertifizierung mit diesen zu pflegen und die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen und Zertifikaten anzustreben.
2.2 Die Vereinstätigkeit erfolgt auf gemeinnütziger Basis und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Etwaige Gebarungsüberschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.2.3 Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
2.3.1 technisch-wissenschaftliche Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Vorträge, Teilnahme an internationalen Tagungen, Koordination von Forschungsarbeiten.
2.3.2 Herausgabe von Durchführungsrichtlinien für die Ausbildung von Personal für die zerstörungsfreie Prüfung, Abhaltung von Lehrkursen, Beratung und Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen, Begutachtung jener Ausbildungsstellen sowie deren Kurse und Seminare hinsichtlich der Ausstattung, Vortragenden und Inhalte, welche eine Anerkennung durch den Verein anstreben, Zusammenarbeit und Abstimmung mit inländischen öffentlichen oder privaten Schulungsträgern und anderen Einrichtungen.
2.3.3 Einrichtung einer unabhängigen Zertifizierungsstelle nach ÖNORM
EN ISO/IEC 17024, EN 473, EN 4179/NAS410, UIC-Kodex 960V bzw. ISO 9712.
Begutachtung und Zulassung von normgerechten Prüfungszentren mittels Vertrag Ausstellung von Zertifikaten für das Prüfpersonal sowie die Herausgabe von Verzeichnissen hierüber Bestellung von Prüfungsbeauftragten und Prüfungskommissionen, Abnahme von Qualifizierungsprüfungen für ZfP-Prüfer in vertraglich gebunden, zugelassen Prüfungszentren Anerkennung von Prüfungen und Zertifikaten anderer Stellen im In- und Ausland sowie Herausgabe von Verzeichnissen hierüber.
3. Mittel
Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
3.1 Beiträge der Mitglieder
3.2 Allfällige Subventionen des Bundes, der Länder sowie wirtschaftlicher Vereinigungen
3.3 Sonstige Zuwendungen
3.4 Erträgnisse des Vereinsvermögens
3.5 Gebühren der Zertifizierungsstelle
4. Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
− ordentliche Mitglieder
− außerordentliche Mitglieder
− korrespondierende Mitglieder
− persönliche Mitglieder
− Ehrenmitglieder
4.1 Als ordentliche Mitglieder können nur an Zielen des Vereines interessierte Institutionen aufgenommen werden, wie zum Beispiel: die Republik Österreich, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, einschlägige Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich, die österreichischen Technischen Universitäten, die Vereine “ASMET“, Österreichisches Normungsinstitut”, “TÜV AUSTRIA ”, “Österreichische Gesellschaft für
Schweißtechnik”, “Schweißtechnische Zentralanstalt”, “Österreichischer
Stahlbauverband”, sowie auf Empfehlung des Vorstandes industrielle und gewerbliche Unternehmen und sonstige Institutionen mit besonderer Bedeutung für die Ziele des Vereines.
4.2 Als außerordentliche Mitglieder können industrielle und gewerbliche Unternehmen und sonstige Institutionen aufgenommen werden, die aufgrund ihrer personellen Besetzung sowie ihrer technischen Ausstattung zur Mitarbeit berufen erscheinen und zur aktiven Mitarbeit im Verein bereit sind.
4.3 Als korrespondierende Mitglieder können artverwandte Organisationen und Institutionen des In- und Auslandes aufgenommen werden, die an den Bestrebungen des Vereines Anteil nehmen.
4.4 Als persönliche Mitglieder können natürliche Personen, die mit dem Gebiet der zerstörungsfreien Prüfung befasst bzw. daran interessiert sind, aufgenommen werden.
4.5 Als Ehrenmitglieder können physische Personen aufgenommen werden, indem sie wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein hiezu ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Ordentliche, außerordentliche und persönliche Mitgliedschaft wird nach schriftlichem Antrag durch Beschluss der Vollversammlung erworben. Der Aufnahmeantrag bezüglich persönlicher Mitgliedschaft muss - ausgenommen bei
Prüfern der Qualifikationsstufe 3 - von zwei Mitgliedern schriftlich, und zwar tunlichst durch entsprechende Mitunterfertigung des Aufnahmeantrages, befürwortet worden sein, um positiv erledigt werden zu können.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
5.2 Korrespondierende Mitgliedschaft wird nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.
5.3 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der
Vollversammlung ernannt.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
6.1.1 Durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, Untergang oder Tod eines Mitgliedes.
6.1.2 Durch freiwilligen Austritt. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden
Jahres mittels schriftlicher Erklärung erfolgen, die mindestens 3 Monate vorher
eingelangt sein muss.
6.1.3 Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann auf Antrag des Vorstandes wegen
Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens oder
aus sonstigen gewichtigen Gründen durch Beschluss der Vollversammlung
verfügt werden.
6.2 Die Beendigung der Mitgliedschaft, aus welchem Grunde immer, berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für die vor Beendigung liegenden Vereinsjahre.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Jedes ordentliche Mitglied hat einen Bevollmächtigten namhaft zu machen, der das Recht hat, an der Vollversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen; ferner stehen ihm das Stimmrecht in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
7.2 Die außerordentlichen und die persönlichen Mitglieder haben das Teilnahmerecht an der Vollversammlung und das Fragerecht an alle Organe des Vereines.
7.3 Die außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, aus ihrem Kreis vier, die
persönlichen Mitglieder einen Vertreter, der die Qualifikation eines Prüfers der
Qualifikationsstufe 3 gemäß ÖNORM EN 473 aufweist, zu wählen.
Diese Wahlen haben vor jeder regulären, d.h. grundsätzlich nach Ablauf einer
Funktionsperiode durchzuführenden Vorstandswahl, mittels Briefwahl zu erfolgen, wobei als Vertreter der außerordentlichen Mitglieder je ein Kandidat aus dem Bereich metallverarbeitende Industrie, Verkehrswesen (Luft-/Raumfahrt) Eisenbahn/Seilbahn/Automotiv und Dienstleister/ZfP-Handel zu wählen ist.
Die gewählten Personen haben das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht in der Vollversammlung sowie nach diesbezüglicher Bestätigung ihrer Wahl auch Sitz und Stimme im Vorstand.
7.4 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereines zu beachten, seine Ziele nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines abträglich sein könnte.
8. Organe
Organe des Vereines sind:8.1 Vollversammlung8.2 Vorstand8.3 Präsident8.4 Präsidium (Präsident und die Vizepräsidenten)8.5 Beirat8.6 Geschäftsführer8.7 Technischer Ausschuss (TA)8.8 Ausschuss für Ausbildung (AUA)8.9 Referat für Öffentlichkeitsarbeit und internationale Zusammenarbeit (RÖIZ)8.10 Zentraler Programmausschuss der Zertifizierungsstelle (ZP-ZS)8.11 Zertifizierungsstelle (ZS)8.11.1 Sektorkomitee(s)8.11.2 Autorisierte Stelle (AS)8.12 Qualitätssicherungsbeauftragter (QMB)8.13 Auditausschuss (AA)8.14 Rechnungsprüfer8.15 Schiedsgericht
Wenn bei den Bestimmungen für die einzelnen Organe bzw. deren Vorsitzende, Leiter, Stellvertreter u.dgl. keine andere Funktionsdauer angegeben ist, so beträgt diese 3 Jahre.
9. Vollversammlung
9.1.1 Die Vollversammlung muss mindestens einmal jährlich, und zwar in den ersten 6 Monaten eines jeden Jahres, einberufen werden (ordentliche Vollversammlung). Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
9.1.1.1 Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
9.1.1.2 schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
9.1.1.3 Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
9.1.1.4 Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz
VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
9.1.1.5 Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen vier Wochen statt.
9.2 Die Einberufung erfolgt, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den nach dem Lebensalter älteren Vizepräsidenten, spätestens 4 Wochen vor dem angesetzten Termin durch gesonderte schriftliche Einladung.
9.3 Anträge von Mitgliedern, die für die Behandlung in der Vollversammlung bestimmt sind, müssen mindestens 14 Tage vor Zusammentritt beim Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes eingelangt sein. Solche Anträge sind den Mitgliedern unverzüglich
schriftlich bekannt zu geben.
9.4 Der Beschlussfassung durch die Vollversammlung sind vorbehalten:
9.4.1 Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und persönlichen Mitgliedern sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern
9.4.2 Wahl und Bestätigung der Wahl des Präsidenten, zweier Vizepräsidenten, der Beiräte und der Rechnungsprüfer
9.4.3 Bestätigung der Wahl
9.4.3.1 der vier, von den außerordentlichen Mitgliedern gewählten Vertreter
zu Vorstandsmitgliedern
9.4.3.2 des von den persönlichen Mitgliedern aus dem Kreise der persönlichen
Mitglieder, welche die Qualifikation eines Prüfers der Qualifikationsstufe
3 gemäß ÖNORM EN 473 aufweisen, hiezu gewählten Vertreters zum Vorstandsmitglied.
9.4.4 Die Bestätigung der Wahl eines gemäß 9.4.2 oder 9.4.3 Gewählten darf nur verweigert werden, wenn seine Wahl nachweislich zufolge Verletzung der
Grundsätze des demokratischen Wahlrechtes bedenklich erscheint oder in
seiner Person, dem Unternehmen, der Institution udgl., dem/der er angehört,
Gründe vorliegen, demzufolge ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen
werden könnte.
9.4.5 Über die Bestätigung der Wahlen gemäß 9.4.3 ist vor den gemäß 9.4.2
durchzuführenden Wahlen abzustimmen.
9.4.6 Enthebung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
9.4.7 Beschlussfassung über die fristgerecht eingebrachten Anträge zur Tagesordnung
9.4.8 Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages
9.4.9 Kenntnisnahme und Genehmigung der Niederschrift (Punkt 9.9)
9.4.10 Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
9.4.11 Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vereines für das abgelaufene Jahr und die Erteilung der Entlastung für den
Vorstand und den Geschäftsführer
9.4.12 Genehmigung des Jahresvoranschlages
9.4.13 Änderung der Statuten, Genehmigung der Geschäftsordnung
9.4.14 Auflösung des Vereines
9.5 Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, ein jedes andere ordentliche oder außerordentliche Mitglied bzw. dessen Vertreter schriftlich zu bevollmächtigen, seine, des vertretenen Mitgliedes, aktiven Rechte auszuüben; kein stimmberechtigtes Mitglied kann jedoch mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
9.6 Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfall ein Vizepräsident; sind
mehrere Vizepräsidenten anwesend, der nach dem Lebensalter ältere Vizepräsident.
9.7 Zur Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (Stimmen) notwendig.
Ist die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung zur festgesetzten
Stunde nicht beschlussfähig, so wird ¼ Stunde später eine neue Vollversammlung mit derselben Tagesordnung eröffnet, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten (Stimmen) beschlussfähig
ist.
9.8 Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher
Stimmenmehrheit; zur Beschlussfassung über die Punkte 9.4.6, 9.4.9,
9.4.11 und 9.4.13 ist 2/3-Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei der Mehrheitszählung nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten (verfügbare Stimmen) dies wünscht.
9.9 Über jede Vollversammlung wird eine Niederschrift mit den gefassten Beschlüssenaufgenommen, vom Präsidenten (Vorsitzenden) und vom Geschäftsführerunterzeichnet und den ordentlichen Mitgliedern sowie auf Wunsch auchden außerordentlichen und den persönlichen Mitgliedern ausgefolgt.9.10 Kenntnisnahme der Entsendung und Abberufung des Vertreters der RepublikÖsterreich als Beirat in den Vorstand.9.11 Kenntnisnahme und Bestätigung der Kooptierungen von außerordentlichen und ordentlichen Mitgliedern in den Vorstand.
10. Vorstand
10.1 Der Vorstand besteht aus:
10.1.1 dem Präsidenten
10.1.2 den zwei von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten
10.1.3 einem Beirat, zusammengesetzt aus bis zu sechs Beiräten, wovon einer seitens der Republik Österreich entsandt wird,
10.1.4 dem Leiter der Zertifizierungsstelle
10.1.5 dem Vorsitzenden des Referates für Öffentlichkeitsarbeit und internationale Zusammenarbeit als drittem Vizepräsidenten
10.1.6 den vier, von den außerordentlichen Mitgliedern gewählten und von der
Vollversammlung bestätigten Vertretern dieser Mitglieder sowie
10.1.7 dem, von den persönlichen Mitgliedern gewählten und von der Vollversammlung bestätigten Vertreter der persönlichen Mitglieder
10.2 Der Vorstand wird, ausgenommen: der Beirat gemäß Punkt 9.10 der Leiter der Zertifizierungsstelle der Vorsitzende des Referates für Öffentlichkeitsarbeit und internationale Zusammenarbeit gemäß Pkt. 14.4 von der Vollversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wird die Stelle eines Vorstandsmitgliedes (z.B. durch Tod oder Rücktritt) frei, so kann sie bis zur nächsten Vollversammlung, bei der eine Neuwahl (Bestellung) für die folgende Funktionsperiode vorzunehmen ist, durch Kooptierung seitens des Vorstandes besetzt werden. Wiederwahl (Wiederbestellung) ist möglich. Es obliegt dem Vorstand, Personen aus dem Kreis der ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren, wenn dies von wesentlicher Bedeutung für den Verein und seine Zwecke ist. Sie sind bis zur nächsten Vollversammlung, bei der eine Neuwahl (Bestellung) für folgende Funktionsperiode vorzunehmen ist, kooptiert. Wiederwahl (Wiederbestellung) ist möglich.
10.3 Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter (Vizepräsidenten), schriftlich oder mündlich (fernmündlich) eingeladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfalle ein Vizepräsident; sind mehr als einer anwesend, der nach dem Lebensalter ältere Vizepräsident. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.10.4 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Präsidenten, im Falle des Rücktrittes des
Präsidenten (eines Vizepräsidenten) an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes
des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl (Bestellung) oder Kooptierung eines Nachfolgers
wirksam. Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder der Funktion entheben.
10.5 Die Vorstandsmitglieder sind in dieser Eigenschaft ehrenamtlich tätig.
10.6 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines
Er hat Richtlinien für die Arbeit des Technischen Ausschusses, des Ausschusses
für Ausbildung, sowie des Referates für Öffentlichkeitsarbeit und internationale
Zusammenarbeit festzulegen und Beschlüsse über die Ergebnisse deren Arbeit
zu fassen. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
10.6.1 Beschlüsse über Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkte
10.6.2 Bestellung des Geschäftsführers
10.6.3 Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses
10.6.4 Vorbereitung der Vollversammlung
10.6.5 Verwaltung des Vereinsvermögens
10.6.6 Aufnahme korrespondierender Mitglieder
10.6.7 Erstellung einer Geschäftsordnung
10.6.8 Antragstellung in der Vollversammlung über Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern
10.6.9 Bestellung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses
und des Ausschusses für Ausbildung
10.6.10 Bestellung des Vorsitzenden des Referates für
Öffentlichkeitsarbeit und internationale Zusammenarbeit
10.6.11 Anerkennung von Ausbildungsstellen
10.6.12 Bestellung des administrativen Personals der Zertifizierungsstelle
11. Präsident
Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Weiters hat er auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten. Im Verhinderungsfalle wird er, insoweit in diesen Statuten keine andere Regelung vorgesehen ist, von dem von ihm im Einzelfall oder für bestimmte Bereiche generell zu beauftragenden Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand.
12. Geschäftsführer
12.1 Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt und abberufen. Er führt die Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes. Der Geschäftsführer erhält Vollmacht nach § 1002 ABGB (Bevollmächtigungsvertrag). Dem Verein gegenüber verpflichtet er sich jedoch, von seinem Vertretungsrecht nur mit Zustimmung des Präsidenten Gebrauch zu machen.
12.2 Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sind insbesondere durch die Statuten, durch die Geschäftsordnung sowie durch besondere Anweisungen des Vorstandes geregelt; seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
12.3 Der Geschäftsführer ist für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt.
12.4 Der Geschäftsführer ist dem Verein für die ihm zu übertragende Verwaltung des Vermögens und die ordnungsgemäße Rechnungslegung verantwortlich.
12.5 Im Verhinderungsfalle werden die Agenden des Geschäftsführers durch ein vom Präsidenten nominiertes Vorstandsmitglied wahrgenommen.
12.6 Dem Geschäftsführer obliegt die Schriftführung im Vorstand.
13. Technischer Ausschuss (TA) und Ausschuss für Ausbildung (AUA)
13.1 Technischer Ausschuss (TA)
Der Technische Ausschuss fördert die technisch-wissenschaftliche Arbeit des Vereines. Er hat vor allem die Aufgabe, die Zusammenarbeit bestehender Fachausschüsse bezüglich Forschungs- und Entwicklungsaufgaben auf dem Gebiet der zerstörungsfreien Prüfung zu betreiben.
13.2 Ausschuss für Ausbildung (AUA)
Der Ausschuss für Ausbildung fördert die Ausbildungsaktivitäten des Vereines.
Er ist vor allem zuständig für die Koordination der Bildungsarbeit auf allen Gebieten der zerstörungsfreien Prüfung und Ausarbeitung detaillierter Ausbildungsrichtlinien.
13.3 Der Präsident und die Vizepräsidenten haben das Recht, an sämtlichen Sitzungen der Ausschüsse stimmberechtigt, sonstige Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht, teilzunehmen.
13.4 TA und AUA berufen mindestens ein Mal im Jahr eine gemeinsame Sitzung ein,an welcher die Vorsitzenden aller Unterausschüsse, die Vorsitzenden der Sektorkomitees teilnehmen. Der Leiter der Zertifizierungsstelle und des Referates für Öffentlichkeitsarbeit und internationale Zusammenarbeit (RÖIZ) können an den Sitzungen beratend teilnehmen.
14. Referat für Öffentlichkeitsarbeit und internationale Zusammenarbeit (RÖIZ)
14.1 Das Referat für Öffentlichkeitsarbeit und internationale Zusammenarbeit erstellt Unterlagen, durch die die Österreichische Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung sich selbst bzw. ihre Tätigkeit gegenüber anderen Organisationen, Stellen, Personen usw. darstellt. Es bereitet die Verhandlungen mit internationalen Organisationen, Behörden und anderen Stellen zwecks Anerkennung von Prüfungszeugnissen bzw. Zertifikaten auf dem Gebiet der zerstörungsfreien Prüfung vor. Es berät die Organe bei ihren nach außen gerichteten Präsentationsaktivitäten und wirkt insbesondere auch bei der Organisation der Vortragstagungen mit. Es hat seine Beschlüsse möglichst einhellig zu fassen.
14.2 Es erstellt in Zusammenarbeit mit der Zertifizierungsstelle, den Sektorkomitees und der Autorisierten Stelle die Unterlagen für die Zertifizierung.
14.3 Es nimmt jene projektbezogenen Repräsentationsaufgaben wahr, mit denen es seitens des Präsidenten betraut wird.
14.4 Der Vorsitzende wird aufgrund eines Vorschlages des Präsidenten vom Vorstand bestellt; er gehört als dritter Vizepräsident dem Vorstand an.
15. Zentraler Programmausschuss der Zertifizierungsstelle (ZP-ZS)
15.1 Dem ZP-ZS obliegt gemäß ÖNORM EN ISO/IEC 17024 die Festlegung der
Zertifizierungsregeln.
15.2 Der zentrale Programmausschuss der Zertifizierungsstelle konstituiert sich aus den Vorstandsmitgliedern; den Vorsitzenden der Sektorkomitees und hat, wenn dies für seine Zusammensetzung erforderlich ist, weitere fachkompetente Mitglieder zu kooptieren.
15.3 Bei der Zusammensetzung des ZP-ZS ist darauf zu achten, dass möglichst die spezifischen Interessen aller ÖGfZP-Mitglieder und der verschiedenen Sektoren, in denen ZfP betrieben wird (Hersteller, Überwacher, Prüfstellen, Prüffirmen, Prüfgerätevertreiber, Industrieanlagenbetreiber u.a.), vertreten sind.
15.4 Der ZP-ZS arbeitet nach einer selbst erarbeiteten Geschäftsordnung, in der es insbesondere seine Aufgaben näher festzulegen hat.
15.5 Alle Mitglieder des ZP-ZS sind an keinerlei Weisungen gebunden und haben ihre Funktion unabhängig von ihren sonstigen Funktionen in der ÖGfZP wahrzunehmen.
15.6 In den Wirkungsbereich des ZP-ZS fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
15.6.1 Bestellung des Leiters der Zertifizierungsstelle und seines Stellvertreters.
15.6.2 Bestellung jener Vertreter in die Zertifizierungsstelle, die nicht seitens der Republik Österreich und des Österreichischen Normungsinstitutes entsandt
werden
15.6.3 Bestätigung der von den Sektorkomitees vorgeschlagenen Vorsitzenden und deren Stellvertreter
15.6.4 Bestellung des von der Zertifzierungsstelle vorgeschlagenen Leiters der
Autorisierten Stelle und dessen Stellvertreters
15.6.5 Bestellung des Vorsitzenden, dessen Stellvertreters und die Mitglieder des Auditausschusses.
16.1 Zertifizierungsstelle (ZS)
16.1.1 Die Zertifizierungsstelle setzt sich aus der Leitung und je einem Vertreter
folgender Stellen zusammen:
Republik Österreich, Prüfungszentren, Betreiber von Anlagen und
Hersteller von Produkten, die der zerstörungsfreien Prüfung unterzogen
werden, Technische Universitäten, akkredidierte Prüf- und Überwachungsstellen, Österreichisches Normungsinstitut, persönliche Mitglieder, Referat für Öffentlichkeitsarbeit und internationale Zusammenarbeit.
16.1.2 Jene Organe, Stellen und Personen, die gemäß dieses Statuts bzw. dem
QM-Handbuch mit Agenden der Zertifizierung und den damit im Zusammenhang
stehenden Aufgaben betraut sind, haben diese Tätigkeit unter strenger
Beachtung des Statuts, der Festlegungen im QM-Handbuch und den hiefür
mitgeltenden und informativen Dokumenten (Normen) wahrzunehmen.
16.1.3 Die folgender Stellen bzw. Personen berichten an die Zertifizierungsstelle (CB1 nach EN 473).
16.2 Sektorkomitee(s) (SK)
16.2.1 Einem Sektorkomitee gehören Vertreter der im Sektor tätigen Betreiber von Anlagen, Prüfungszentren, Hersteller von Produkten für den Sektor, Technische Universitäten oder akkreditierte Prüfstellen, das Referat für Öffentlichkeitsarbeit und internationale Zusammenarbeit u.a. wichtige Fachleute an.
16.2.2 Der vom Sektorkomitee gewählte Vorsitzende und seine Stellvertreter sowie die anderen Vertreter werden vom Vorstand zu Mitgliedern des Sektorkomitees auf 3 Jahre bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.
Das Sektorkomitee wird von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von
dessen Stellvertreter geleitet.
16.3 Autorisierte Stelle (AS)
Sie ist für die Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation von ZfP-Zertifizierungen - und Beistellung der Prüfungsbeauftragten für ZfP-Zertifizierungen der Stufe 1 und 2 verantwortlich. Hierbei bedient sie sich des administrativen Personals der Geschäftsstelle (GS).
17. Qualitätssicherungsbeauftragter (QMB)
Der QMB ist für die Prüfung der Verfahrensanweisungen, Pflege des QMH’s, Auditplanung und Auswertung des Management Review verantwortlich
18. Auditausschuss (AA)
18.1 Der Auditausschuss wird alle 3 Jahre als 3-köpfiger Ausschuss von der ZS dem ZP-ZS vorgeschlagen.
18.2 Der AA führt das jährliche innere Audit der ZS, die Erst- und jährlichen Folgeaudits des(r) Prüfungszentrums(en) (einschließlich der Kontrolle der dort nominierten Prüfungsbeauftragten) durch und berichtet dem ZP-ZS.
19. Ausbildungsstellen
Die Durchführung der Ausbildung der ZfP-Prüfer erfolgt in Ausbildungsstellen, die auch über eine oder mehrere zusätzliche Ausbildungsstätten verfügen können. Sie haben beim Vorstand ihre Anerkennung zu erwirken und werden laufend auditiert.
20. Rechnungsprüfer
20.1 Die Prüfung der Vereinsgebarung erfolgt jährlich durch zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
20.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Geschäftsgebarung und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Vollversammlung über Ergebnis der Überprüfung zu bericht
21. Schiedsgericht
21.1 Alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht entschieden, welches aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht.
21.2 Jeder der beiden Streitteile hat über eingeschriebene schriftliche Aufforderung seines Gegners oder des Vorstandes binnen 14 Tagen einen Schiedsrichter (Beisitzer) aus dem Kreis der Vereinsmitglieder (Bevollmächtigten) namhaft zu machen.
21.3 Die beiden Schiedsrichter (Beisitzer) haben sich innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen auf einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zu einigen. Mangels einer Einigung wird der Vorsitzende vom Vorstand eingesetzt.
21.4 Sollte ein Streitteil der Aufforderung der Namhaftmachung eines Schiedsrichters (Beisitzers) nicht fristgerecht entsprechen, ist der Vorstand über Aufforderung des anderen Streitteiles verpflichtet, seinerseits nach billigem Ermessen für den säumigen Streitteil einen Schiedsrichter (Beisitzer) namhaft zu machen.
21.5 Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit sämtlicher drei Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhören der Streitteile endgültig.
21.6 Die Kosten des Schiedsgerichtes sind von den Streitteilen zu tragen, wie dies vom Schiedsgericht bestimmt wird.
22. Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Vereines ist nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vereinsvermögen ähnlichen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.