Die ÖGfZP stellt sich vor
Die Österreichische Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung (ÖGfZP)
ist die Vereinigung in Österreich, bei der alle die ZfP betreffenden Aktivitäten zusammenlaufen.
Als österreichische ZfP Gesellschaft- gegründet 1980 - organisiert sie die Kommunikation zwischen Forschungs- und Entwicklungsinstituten und ZfP-Anwendern, Geräteherstellern und privaten Dienstleistern. Sie ist als gemeinnütziger Verein registriert.
ÖGfZP im Dienste der österreichischen Wirtschaft
- ÖGfZP die Österreichische Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung verfolgt das Ziel, alle Belange der ZfP in Österreich zu fördern, zu koordinieren und zu verbreiten.
- ÖGfZP ist eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung BGBl.Nr. 2010/II/Verord. 25 akkreditierte Personen-Zertifizierungsstelle.
- ÖGfZP hat die Befugnis zur Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung als unabhängige Zertifizierungsstelle (CB) nach ÖNORM EN 473, M 3042, als nationale Zertifizierungsstelle (NCB) nach ISO 9712.
- ÖGfZP überwacht und leitet die Qualifizierungsprüfungen nach ÖNORM EN 473 und M 3042 durch die Entsendung unabhängiger, hochqualifizierter Prüfungsbeauftragter.
- ÖGfZP überwacht und leitet die Qualifizierungsprüfungen der Stufe 3 direkt durch die Zertifizierungsstelle.
- ÖGfZP anerkennt die in Österreich nach ÖNORM M 3041 eingerichteten Ausbildungsstellen.
- ÖGfZP ist die offizielle Zulassungsstelle für Prüfungszentren für die Qualifizierungs- prüfungen der Stufe 1 und 2 gemäß EN 473.
- ÖGfZP vertritt die offiziellen österreichischen ZfP-Interessen in den internationalen Gremien wie ECNDT und ICNDT.
- ÖGfZP ist der Vertragspartner für ausländische ZfP-Gesellschaften in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung der Äquivalenz von Zertifikaten und/oder Zertifizierungsschemen (ECNDT MRA-Agreement, Nizza 1994).
- ÖGfZP überwacht im Sinne der EN 45013 die Zertifikatshalter im Bereich der ZfP.
- ÖGfZP ist die von der Republik Österreich als anerkannte unabhängige Prüfstelle gem. Art. 13 der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG.